Newsletter-AnwaltNotar Nr.1/2009

NEWSLETTER Nr.1/2009
AnwaltNotar

9. Januar 2009

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Jahr 2008 war für die Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat ein erfolgreiches Jahr. Mit einem kleinen Rückblick und einem Ausblick für 2009 möchte der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat seine Arbeit im neuen Jahr beginnen.

Wir verzeichnen einen starken Mitgliederzuwachs, zwischenzeitlich sind über 500 Kolleginnen und Kollegen in der Arbeitsgemeinschaft verbunden. Die Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat offerierte ein attraktives Fortbildungsprogramm. Die Herbsttagung war bis auf den letzten Platz ausgebucht. Auf dem Deutschen Anwaltstag präsentierten wir uns hochaktuell mit dem Thema „Die Zweigstelle einer Sozietät mit Anwaltsnotaren“.

In vielen Bereichen haben wir dazu beigetragen, Recht und Rechtspolitik mitzugestalten: Wir pflegen enge Kontakte zu in- und ausländischen Notarkammern, Berufsverbänden und Institutionen. Unsere Stellungnahmen zum Europäischen Gesellschaftsrecht, zur FGG-Novelle sowie zum notariellen Berufsrecht fanden große Beachtung. Besonders hervorzuheben ist die Begleitung der Reform zum Zugang zum Anwaltsnotariat: In der Anhörung im Deutschen Bundestag stellten wir dem Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages unsere Position vor und beantworteten die Fragen der Abgeordneten. In Gesprächen mit der Europäischen Kommission regten wir die Einführung eines Europäischen Handelsregisters sowie die Etablierung eines nationalen Sonderregisters für Europäische Gesellschaften an.

Unsere neuen Serviceleistungen werden gut angenommen. Ein besonderer Pluspunkt, den Sie in Ihrer täglichen Arbeit sicher gut gebrauchen können, ist der AnwaltNotar, der elektronische Newsletter der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat. Unter www.anwalts-notariat.de können Sie auf das vollständige Archiv des AnwaltNotar zugreifen und erhalten zudem aktuelle Meldungen aus der Rechtsprechung und der Berufspolitik sowie einen Veranstaltungs- und Fortbildungsüberblick.

Das Jahr 2009 wird ein spannendes Jahr. Die Zugangsnovelle steht kurz vor ihrer Vollendung. Ein besonderer Höhepunkt wird das DAV-Forum Anwaltsnotariat sein: Es beleuchtet das Berufsbild des (Anwalts-) Notars in Gegenwart und Zukunft unter Herausstellung des Kernbereichs notarieller Tätigkeiten und dessen Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht. Wir möchten Sie schon jetzt herzlich zu dieser Veranstaltung am 6. und 7. März 2009 nach Berlin einladen, zu der sich neben den zahlreichen Vertretern aus Anwalts-, Nur-Notariat sowie Politik und Wissenschaft bereits Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und Justizsenatorin Gisela von der Aue angekündigt haben. Weitere Informationen finden Sie im Anwaltnotar 1/2009.

Wir wünschen Ihnen viel Glück, Gesundheit und Erfolg für das neue Jahr – und natürlich viel Spaß beim Lesen des AnwaltNotar 1/2009.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Ihr

Günter Schmaler
Rechtsanwalt und Notar, Emden
Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat



   I. Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
 

1. Zugang zum Anwaltsnotariat - Zypries optimistisch

Bundesministerin Brigitte Zypries (SPD) äußerte sich am 27.11.2008 in der Haushaltsdebatte im Deutschen Bundestag zuversichtlich zur Reform des Zugangs zum Anwaltsnotariat (BT-Drs. 16/4972). Der Gesetzentwurf habe in der Anhörung im Rechtsausschuss breite Unterstützung gefunden. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf noch in dieser Legislaturperiode vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werde. In Zukunft wolle man bei der Auswahl der Bewerber noch stärker auf die individuelle Eignung der Bewerber achten. Dafür wird die notarielle Fachprüfung eingeführt. Die Neuregelung würde zwei Jahre später in Kraft treten.

Der DAV – vertreten durch den Vorsitzenden der Gremien Anwaltsnotariat im DAV, Rechtsanwalt und Notar Günter Schmaler - begrüßte in der Anhörung im November die geplante Einführung einer Fachprüfung als sachgerechte Methode, die notarspezifischen Qualifikationen eines Bewerbers und deren Grad festzustellen. Das DAV-Positionspapier vom 01.11.2008 können Sie hier abrufen. Hinsichtlich der Zugangskriterien für Anwältinnen war der DAV durch sein Vorstandsmitglied Rechtsanwältin und Notarin Mechtild Düsing vertreten (Stellungnahme v. 31.10.2008).

Inwieweit allerdings die örtliche Wartezeit bestehen bleibt, ist zweifelhaft. Die Lager sind gespalten: Während die einen für eine schnelle Abschaffung plädieren (Dr. Hartwin Kramer, Klaus Lerch), sprechen sich die anderen vehement für eine Beibehaltung aus (Dr. Hans Gerhard Ganter, Dr. Tilman Götte, Gerd-Walter Jung, Dr. Katja Mihm). Dr. Jürgen Gehb (CDU/CSU) sagte dazu am 27.11.2008 im Bundestag: „Wir werden (…) das Anwaltsnotariat so regeln, dass wir weder ein drittes Staatsexamen einführen noch zulassen, dass nur Anwälte aus großen Kanzleien dahin kommen. Vielmehr soll auch der kleine Krauter aus Falkensee oder aus meinem Heimatort Heringen eine Chance haben; wir werden also die lokale Verwurzelung ins Gesetz schreiben.“ Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundestag in seiner 2. und 3. Lesung im April/Mai 2009 dazu positionieren wird. Der DAV hält die Regelung für nicht verfassungsgemäß (vgl. „Örtliche Wartezeit - da scheiden sich die Geister“; Eylmann, AnwBl 2008, S. 620 ff.).

2. Modernisierung des notariellen Berufsrechts

Das Bundeskabinett hat am 26.09.2008 einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht (BR-Drs. 700/08) beschlossen. Der Entwurf sieht ein detailliertes Konzept zur Novellierung des Berufsrechts der Notare vor. Die Entscheidungen der Notarkammern und Justizverwaltungen in notariellen Verwaltungsangelegenheiten sollen künftig nicht mehr nach dem Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern nach der Verwaltungsgerichtsordnung überprüft werden können. Dies wird u. a. zur Folge haben, dass grundsätzlich vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Vorgreiflich zum gerichtlichen Verfahren werden diese Entscheidungen den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder unterstellt. Beim eingespielten Rechtsweg - in Notarsachen zum Oberlandesgericht und zum Bundesgerichtshof - soll es hingegen bleiben.

Der DAV begrüßt die längst überfällige Modernisierung des notariellen Berufsrechts, sieht aber in einigen Punkten Verbesserungsbedarf und forderte insbesondere die Abschaffung diskriminierender Regelungen für Anwaltsnotare (vgl. DAV fordert Beseitigung diskriminierender Regelungen in der Bundesnotarordnung). Die Organisationsstruktur der Notarkammern, der Bundesnotarkammer sowie die Zusammensetzung und Beschlussfassung der Vertreterversammlung ist stark reformbedürftig. Eine Neuordnung hat die völlige Gleichstellung der Anwaltsnotare und der Nur-Notare in den Strukturen, Kompetenzen, Entscheidungen und in der Leitung der Bundesnotarkammer herzustellen (DAV-Stellungnahme 54/2008). Wenn Bundesrat und Bundestag den Entwurf zügig behandeln, könnte das Gesetz noch im Frühjahr 2009 in Kraft treten.

3. Reform des notariellen Disziplinarrechts

Die Vorschriften über das notarielle Disziplinarverfahren in der Bundesnotarordnung sollen künftig einheitlich auf die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) verweisen. Das sieht ein Referentenentwurf aus dem Hause Zypries vor. Mit der Einführung des BDG, das die Bundesdisziplinarordnung zum 1. Januar 2002 ablöste, wurde das Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamtinnen und -beamte in verfahrensrechtlicher und institutioneller Hinsicht umfassend geändert und effektiver gestaltet. Die Bundesnotarordnung soll durch Verweisungen auf das BDG dieser geänderten Rechtslage angepasst werden. Damit wird der Zustand beseitigt, dass Aufsichtsbehörden und Gerichte in den Ländern aufgrund der statischen Verweisungen in § 96 Satz 1 und § 105 BNotO für den Bereich der Notarinnen und Notare ein „Sonderrecht“ anwenden müssen, das für Beamtinnen und Beamte zwischenzeitlich nicht mehr gilt. Die Reform muss noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden, da die Verweisungen zum 1. Januar 2010 auslaufen.

4. GmbH-Reform: Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform

Die im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG - BGBl. I 2009, S. 2026 ff.) zum 01.11.2008 eingeführte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern lediglich eine besondere Variante der GmbH. Dies hat die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 16/10739) auf eine kleine Anfrage der Grünen klargestellt und zugleich zu einigen Detailfragen im Zusammenhang mit der Unternehmergesellschaft Stellung genommen. Für die Unternehmergesellschaft gilt nach Auskunft der Bundesregierung lediglich die Sonderbestimmung in § 5a GmbHG n.F. Im Übrigen findet das allgemeine GmbH-Recht Anwendung. Daher gelten auch hinsichtlich der Beteiligung an einer Unternehmergesellschaft oder der Beteiligung einer Unternehmergesellschaft an einer anderen Gesellschaft keine Besonderheiten.

Besonders erfreulich für die Notare: Das Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen muss notariell beurkundet werden. Der ursprüngliche Entwurf sah noch die Gründung der GmbH „light“ ohne den Notar vor. Das Bundesministerium der Justiz hat die Eckpunkte in einer Pressemitteilung vom 30.11.2008 zusammengefasst. Der Verlag Dr. Otto Schmidt bietet Ihnen auf seiner Internetseite kostenlos Muster und Materialien zum Download an.

5. Erbschaftsteuerreform 2008: Synopse des alten und neuen Rechts

Der Bundesrat hat am 05.12.2008 in einer Sondersitzung abschließend über das neue Erbschaftssteuergesetz abgestimmt. Damit ist die Erbschaftssteuerreform vollbracht. Das Gesetz soll zum 01.01.2009 in Kraft treten. Das Deutsche Notarinstitut hat eine Arbeitshilfe für die Praxis erstellt. Die Lesefassung (Stand: 05.12.2008) können Sie hier abrufen. Grundlage der Lesefassung waren nach Information des Deutschen Notarinstituts der Regierungsentwurf (BT-Drs. 16/7918 vom 28.01.2008 sowie 16/8547 vom 12.03.2008) und die Beschlussfassung des BT-Finanzausschusses (BT-Drs. 16/11075 vom 25.11.2008), die so am 27.11.2008 vom Bundestag beschlossen wurde (BR-Drs. 888/08 vom 28.11.2008).

6. Änderungen in ZPO und FGG - Auswirkungen auf Finanzierungsvollmachten bei der Grundschuldbestellung sowie Durchführungsvollmachten für Notarangestellte

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl. I, S. 2840) mit Wirkung zum 01.07.2008 sind § 13 FGG und § 79 ZPO geändert worden. Diese Änderungen können sich sowohl auf die Zulässigkeit von Finanzierungsvollmachten bei der Grundschuldbestellung als auch auf die Antragstellung bei Gericht durch Notarangestellte auswirken. Die Bundesnotarkammer erläutert in ihren Rundschreiben Nr. 24/2008 vom 05.09.2008 und Nr. 26/2008 vom 12.09.2008 die Änderungen und ihre Auswirkungen auf die notarielle Praxis. Im Ergebnis kann die Praxis nach Auffassung der Bundesnotarkammer bei Unterwerfungserklärungen aufgrund von Finanzierungsvollmachten trotz § 79 ZPO n. F. beibehalten werden. Auch bestehen gegen Durchführungsvollmachten an Notarangestellte zur Änderung notarieller Urkunden keine Bedenken im Hinblick auf § 13 FGG n. F. (vgl. DNotI, Gutachten zur Einschränkung der Vertretung bei Bestellung, Zwangsvollstreckungsunterwerfung und Eintragungsbewilligung für die Finanzierungsgrundschuld sowie der Vollzugsvollmacht für Notarmitarbeiter durch § 79 ZPO und § 13 FGG in der ab 01.07.2008 geltenden Fassung).

7. Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Das Bundeskabinett hat am 05.11.2008 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie beschlossen. Nach den Vorgaben der Richtlinie wird die grenzüberschreitende Information und Stimmrechtsausübung der Aktionäre erleichtert. Daneben zielt der Gesetzentwurf auf eine Erhöhung der Hauptversammlungspräsenzen und enthält eine Neuordnung des gesamten Fristenregimes vor der Hauptversammlung. Schließlich vereinfacht er das Vollmachtsstimmrecht der Banken und erschwert den räuberischen Aktionären das Geschäft. Nähere Informationen entnehmen Sie der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 05.11.2008. Den Regierungsentwurf können Sie hier abrufen.

8. BVerfG zum Werbeverbot der Anwaltsnotare

Einem Anwaltsnotar in einer sogenannten intraurbanen Sozietät sei die Verwendung seiner Amtsbezeichnung nur auf dem Amts- oder Namensschild seiner Geschäftsstelle im Sinne des § 10 Abs. 3 BNotO gestattet, entschied das Kammergericht im Februar 2008 (NJW 2008, 2197 – Not 26/07). Die gegen diesen Beschluss eingereichte Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (Nichtannahmebeschluss vom 19.08.2008 – 1 BvR 623/08). Das Bundesverfassungsgericht konnte zwar keine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG feststellen, denn das in § 29 Abs. 1 BNotO normierte Werbeverbot sei als flankierende Maßnahme zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare gerechtfertigt, deutete aber an, dass es bei klarstellendem Hinweis anders entschieden hätte.

Das Gericht führte unter Hinweis auf den Beschluss vom 08.03.2005 (1 BvR 2561/03) zur Zulässigkeit der Angabe der Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren einer überörtlichen Sozietät aus, dass es nahe liege, die dort angestellten Erwägungen auch auf die Geschäftsschilder einer Rechtsanwaltskanzlei zu übertragen. Da aber das beanstandete Schild einen Hinweis auf den Amtssitz der Beschwerdeführerin nicht enthalte, sondern nur für die Beschwerdeführerin und ihren Anwaltssozius auf die Adresse des Hauptsitzes der gemeinsamen Kanzlei hinweise, seien die angefochtenen Entscheidungen zu Recht davon ausgegangen, dass eine Untersagung zur Vermeidung einer Irreführung der Rechtsuchenden gerechtfertigt ist. Im Jahre 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass es zur Vermeidung einer Irreführung ausreichend sei, wenn die Anwaltsnotare mit ihrem jeweiligen Amtssitz aufgeführt sind und erklärte im Ergebnis das Verbot in § 29 Abs. 3 S. 1 1. Alt. BNotO für unvereinbar mit Art 12 Abs. 1 GG und damit für nichtig (s. auch „Keine Erweiterung des Werbeverbotes für AnwaltsnotareundGelten die Werbebeschränkungen des § 29 Abs. 3 BNotO bei anwaltlichen Zweigstellen?“).

9. Neue Muster für Widerrufsbelehrungen beachten: Übergangszeit abgelaufen

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat ein neues Muster für Widerrufsbelehrungen erarbeitet. Die Übergangsfrist für Belehrungen, die den bislang gültigen Mustern entsprechen, ist zum 01.10.2008 abgelaufen. Eine Änderung der Muster war unverzichtbar, um wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster die Grundlage zu entziehen. Das BMJ teilte zudem mit, dass im Hause derzeit Vorschläge für ein formelles Gesetz erarbeitet werden, das auch Regelungen zu den Musterbelehrungen enthalten soll.

10. Grundschulden: Auswirkungen des Risikobegrenzungsgesetzes

Am 18.08.2008 ist das Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz, BR-Drs. 449/08) mit Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 1666) in Kraft getreten. Das Gesetz hat erhebliche Auswirkungen auf die notarielle Praxis, die es zu beachten gilt. Das Gesetz enthält u. a. Neuerungen für Immobiliendarlehensverträge. Die Bundesnotarkammer hat für den Umgang mit Grundschulden am 26.08.2008 ein Informationsschreiben veröffentlicht, das Sie hier abrufen können (vgl. DNotI, Gutachten zur Grundbucheintragung der Eigenschaft als Sicherungsgrundschuld, Gutachten zur Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks, Gutachten zum Übergangsrecht; Teilunwirksamkeit bei unwirksamer Fälligkeitsregelung, Bachner, „Notarrelevante Änderungen durch das Risikobegrenzungsgesetz“ in DNotZ 2008, 644 ff.; Issad, “Risikobegrenzungsgesetz und notarielle Praxis“ in notar 2008, 226 ff.).

11. Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr

Die Bundesnotarkammer hat in Kooperation mit ihrer Tochtergesellschaft NotarNet GmbH sämtliche online bereitgestellten Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr unter www.elrv.info grundlegend überarbeitet, aktualisiert und zusammengefasst. Über die Seite können die Signaturkarte der Bundesnotarkammer, die Programme SigNotar und XNotar und der Anschluss an das Notarnetz bestellt werden. 
 


   II. Neues aus Europa
 

1. „Law - Made in Germany" – Die Broschüre für Ihr Notariat

Der Deutsche Anwaltverein hat gemeinsam mit anderen juristischen Berufsorganisationen die Broschüre „Law - Made in Germany“ erstellt. Diese beschreibt in deutscher und englischer Sprache die Vorteile des deutschen Rechts und des deutschen Rechtssystems. Namentlich die Notare und die deutschen Register werden als Garanten für Rechtssicherheit hervorgehoben. Mit dieser Broschüre können Sie Ihre Mandanten vom deutschen Recht überzeugen und sich bei Ihren internationalen Kontakten noch besser ins Gespräch bringen. Die Broschüre kann nun auch unter www.lawmadeingermany.de bestellt oder unter www.anwaltverein.de als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

2. EU-Parlament: Initiative zur Einführung einer europäischen öffentlichen Urkunde

Das EU-Parlament hat am 18.12.2008 die Kommission aufgefordert, einen Legislativvorschlag zur Einführung der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen Urkunden zu unterbreiten. Die Anerkennung von öffentlichen Urkunden zum Zwecke ihrer Verwendung in einem ersuchten Mitgliedstaat dürfe nur dann verweigert werden, wenn ernste und begründete Zweifel an ihrer Echtheit bestehen oder wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des ersuchten Mitgliedstaates widerspricht. Der Rechtsakt, der Gegenstand des Legislativvorschlags sei, müsse für alle öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen mit Ausnahme derjenigen Urkunden gelten, die sich auf unbewegliche Sachen beziehen und in einem öffentlichen Register eingetragen oder genannt werden müssen oder können. Bislang wird die Anerkennung von Urkunden aus anderen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt, ihr Umlauf sei deshalb schwierig und begrenzt. Die Einführung eines gemeinsamen Systems soll ermöglichen, den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen zu erleichtern. Den beschlossenen Initiativbericht finden Sie hier. Es liegt nunmehr an der Kommmission, ein förmliches Gesetzgebungsverfahren zu eröffnen. Justiz-Kommissar Jacques Barrot hat für 2009 ein Grünbuch mit anschließender Konsultation angekündigt.

3. EuGH: Vertragsverletzungsverfahren wegen Zugangs zum Notarberuf

Die Kommission hält die Beibehaltung des Staatsangehörgkeitsvorbehalts in § 5 BNotO für europarechtswidrig (Rs. C-54/06). Deutschland verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV. Deutschland könne sich nicht auf die Bereichsausnahme des Art. 45 EGV berufen. Diese Vorschrift erlaubt die Nichtanwendung des EG-Vertrags bei Tätigkeiten, die in einem Mitgliedsstaat dauernd oder zeitweise mit der „Ausübung öffentlicher Gewalt“ verbunden sind. Sofern Notare überhaupt an der Ausübung öffentlicher Gewalt partizipieren, dann lediglich in indirekter Weise, so die Kommission. Die Anträge des Generalanwalts werden voraussichtlich im Sommer 2009 erwartet. Mit einer Entscheidung kann frühestens Ende 2009 gerechnet werden. Das Gericht wird die Grundsatzfrage im Plenum (je ein Richter aus jedem Mitgliedsstaat) gemäß § 11 a EuGH VerfO entscheiden (lesenswert: Preuß, „Europarechtliche Probleme der deutschen Notariatsverfassung“ in ZEuP 2005, 291 ff., sowie „Kompetenzkonflikt zwischen Europäischer Union und Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Notarrechts“ in GPR 2008, 2 ff. Frau Prof. Preuß wird zudem beim DAV-Forum Anwaltsnotariat am 06. und 07.03.2009 in Berlin referieren).

4. EuGH: Urteil in der Rechtssache „Cartesio“ enttäuschend

Der EuGH hatte die bislang ungeklärte Frage zu entscheiden, ob auch so genannte Wegzugsfälle dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit unterfallen („Wegzugsfreiheit als Spiegelbild der Zuzugsfreiheit?“). Der EuGH ist dem Schlussantrag des Generalanwalts Poiares Maduro nicht gefolgt. Dieser hatte ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die die Verlegung des Verwaltungssitzes nur innerhalb des nationalen Hoheitsgebiets erlaube, grenzüberschreitende Sachverhalte eindeutig ungünstiger behandele als rein nationale Sachverhalte und im Ergebnis zu einer Diskriminierung bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit führe. Nach Auffassung des Generalanwalts dürften die Mitgliedsstaaten im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nicht frei über „Leben und Tod“ der nach ihrem nationalen Recht gegründeten Gesellschaften verfügen. Einen „Freibrief“ dürfe es nicht geben. Der EuGH sah dies bedauerlicherweise anders (Rs. C-210-06). Lesen Sie den Hintergrundbericht „Mobilität von Gesellschaften innerhalb der EU - EuGH-Rechtssache 'Cartesio' (C-210/06)“.

5. Verschmelzung europäischer Aktiengesellschaften soll einfacher werden

Die EU-Kommission hat vor dem Hintergrund ihres Vereinfachungsprogramms im Bereich des Gesellschaftsrechts, der Rechnungslegung und Abschlussprüfung für die Verschmelzung und Gestaltung von europäischen Kapitalgesellschaften am 24. September 2008 einen Richtlinienvorschlag unterbreitet. Hiernach sollen die Berichts- und Informationspflichten der Verwaltungsorgane der Gesellschaften eingeschränkt und in ihrer Form der aktuellen Zeit angepasst werden, um so Arbeitsaufwand und Kosten einzusparen. Die Kommission schätzt das jährliche Einsparungspotenzial des Vorschlags durch die Entlastung der Verwaltungsapparate und der Einsparung von Arbeitskraft und Material auf 172 Mio. EUR. U. a. ist vorgesehen: Elektronische Datenübermittlung bei der Veröffentlichung der Verschmelzungs- oder Spaltungspläne und der Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen an die Aktionäre, Verringerung der Berichtspflichten (z. B. bei „vereinfachten“ Verschmelzungen und Spaltungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften) sowie Vermeidung doppelter Berichterstattungen (u. a., wenn aufgrund von EU-Bestimmungen bereits eine Berichtspflicht besteht).

6. EU-Mahnverfahren und EU-Verfahren für geringfügige Forderungen

Das Europäische Mahnverfahren kann ab sofort, das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab 1. Januar 2009 europaweit genutzt werden (vgl. hierzu Europa im Überblick 44/2008). Formulare für diese Verfahren sind, wie das Bundesjustizministerium am 12.12.2009 mitteilte, ab 1. Januar 2009 über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen unter http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm abrufbar.


   III. Rechtsprechung
 

1. Zur Amtsenthebung bei Auszahlungen vom Notaranderkonto

BeurkG § 54d Nr. 1; BNotO §§ 14 Abs. 2, 50 Abs. 1 Nr. 8

Leitsätze des Gerichts:

a) Der Notar ist auch dann gemäß § 54d BeurkG verpflichtet, trotz Vorliegens der formalen Voraussetzungen für die Abwicklung des Treuhandgeschäfts von der Auszahlung bei ihm hinterlegter Gelder abzusehen, wenn er nicht erst nach Annahme des Verwahrungsauftrags, sondern bereits bei Beurkundung des zu Grunde liegenden Vertrages wusste, dass mit dem Geschäft unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

b) Auch in diesen Fällen kommt neben der Verhängung von disziplinarrechtlichen Maßnahmen die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Betracht.

BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 13/08

2. Zur Beschwerdebefugnis der Notarkammer gegen Entscheidung des OLG

BNotO §§ 7 Abs. 7 S. 2, 67 Abs. 1, 111 Abs. 4; FGG §§ 20 Abs. 1, 29 Abs.4

Beantragt ein Notarassessor gemäß § 111 BNotO gerichtliche Entscheidung gegen eine Aufforderung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 BNotO, so ist die für den Bezirk zuständige Notarkammer nicht befugt, gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts sofortige Beschwerde einzulegen (Leitsatz des Gerichts).

BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 8/08

3. Zur mangelnden persönlichen Eignung eines Notarbewerbers

BNotO § 6 Abs. 1 S. 1

Angaben eines Notarbewerbers gegenüber der Landesjustizverwaltung müssen richtig und vollständig sein. Mangelt es hieran, können begründete Zweifel an der Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars bestehen (Leitsatz des Gerichts).

BGH, Beschl. v. 17.11.2008 - NotZ 10/08

4. Sitztheorie gilt weiterhin für Gesellschaften aus der Schweiz („Trabrennbahn“)

EGBGB Internationales Gesellschaftsrecht; EGV Art. 43; GmbHG § 4a; BGB § 164; ErbbauRG § 11 Abs. 1; NW GemeindeO § 64

a) Eine in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland ist in Deutschland als rechtsfähige Personengesellschaft zu behandeln.

b) Eine Vollmacht, für eine nordrhein-westfälische Stadt Erklärungen "in allen Grundstücksangelegenheiten" abzugeben, ist unwirksam.

BGH, Urt. v. 27.10.2008 - II ZR 158/06

5. Zur notariellen Verschwiegenheitspflicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

BNotO §§ 18, 24; BeurkG § 53; InsO § 80

Das Auskunftsverlangen eines Beteiligten, wann und an wen Grundschuldbriefe vom Notar auf Weisung eines anderen Beteiligten herausgegeben wurden, geht über bloße Sachstandsanfrage hinaus und unterfällt notarieller Verschwiegenheitspflicht (Leitsatz der Redaktion).

OLG Brandenburg, Beschluss v. 25.02.2008 - 11 Wx 2/08


  IV. Veranstaltungen und Aktionen
 

1. DAV-Forum Anwaltsnotariat 2009 

Der DAV veranstaltet am 06. und 07.03.2009 ein Forum Anwaltsnotariat in Berlin. Das Forum beleuchtet das Berufsbild des (Anwalts-) Notars in Gegenwart und Zukunft unter Herausstellung des Kernbereichs notarieller Tätigkeiten und dessen Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht. Dabei beschäftigt es sich u. a. mit der Frage, welchen Platz das Notariat in einer zukünftigen europäischen Rechtsordnung einnehmen kann. Wir möchten Sie schon jetzt herzlich zu dieser Veranstaltung einladen, zu der sich neben den zahlreichen Vertretern aus Anwalts-, Nur-Notariat, Politik und Wissenschaft bereits Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und Justizsenatorin Gisela von der Aue angekündigt haben. Wir würden uns sehr freuen, wenn auch Sie an der kostenlosen DAV-Veranstaltung teilnehmen und mit uns diskutieren. Nähere Informationen sowie das Programm können Sie hier abrufen.

2. Gesellschaftsrecht im Notariat: Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat

Die Herbstveranstaltung „Neues im Notariat“ fand vor ausverkauftem Haus statt: 70 Kolleginnen und Kollegen sind auf Einladung der AG Anwaltsnotariat nach Berlin gereist. Die diesjährige Herbsttagung lockte insbesondere mit Themen aus dem Gesellschaftsrecht. Dabei wurde deutlich, dass nicht nur das nationale, sondern vielmehr auch das europäische Gesellschaftsrecht für das Notariat an Bedeutung gewinnen. Die Tagungsunterlagen sind den Teilnehmern zum wiederholten Male auch in elektronischer Form auf einem USB-Stick angeboten worden. Den ausführlichen Tagungsbericht können Sie hier abrufen.

3. Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat begrüßt 500. Mitglied

Die Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat begrüßt ihr 500. Mitglied: Frau Rechtsanwältin Martina D. Gülzow aus Gosen in Brandenburg. Die Zahl der Mitglieder ist im vergangenen Jahr kontinuierlich gestiegen. "Dies zeigt, wie wichtig den Kolleginnen und Kollegen neben der Inanspruchnahme von praxisorientierter Fortbildung auch die Zugehörigkeit zu einer am Anwaltsnotariat interessierten Kollegenschaft ist", sagte der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat, Rechtsanwalt und Notar Günter Schmaler, während der Ehrung im Rahmen der Herbsttagung am 17. und 18.10.2008 in Berlin. Wir heißen Frau Kollegin Gülzow herzlich willkommen. Werden auch Sie Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im DAV. Sie erhalten hier die Beitrittserklärung.

4. Neues Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss

Die Mitgliederversammlung wählte am 17.10.2008 in Berlin Frau Rechtsanwältin und Notarin Elisabeth Möller-Hofemann in den Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat. Frau Möller-Hofemann ist seit 1976 Anwältin in Bielefeld, seit 1986 Notarin und seit 1998 Fachanwältin für Familienrecht. Sie wird sich insbesondere für die Belange der Anwaltsnotarinnen engagieren. Wir freuen uns über diese personelle Verstärkung und heißen Frau Kollegin Möller-Hofemann ganz herzlich willkommen.

5. Grundkurse Anwaltsnotariat der Deutschen Anwaltakademie – Termine 2009

27.04. - 30.05.2009 in Dortmund

18.09. - 05.12.2009 in Berlin
 

Die Grundkurse richten sich an Rechtsanwälte, die eine Notarbestellung anstreben. Im Kurs werden die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung der Notariatstätigkeit vermittelt. Es handelt sich um einen anerkannten Grundkurs im Sinne der AVNot.

Die Deutsche Anwaltakademie bietet auch Tagesseminare zu aktuellen Themen an. Informationen und weitere Termine unter www.anwaltakademie.de. Ihr Ansprechpartner ist Herr Jens Lorenz, Tel: 030 / 726153-129, Fax: -111, lorenz@anwaltakademie.de

6. Veranstaltungshinweise

15.01.2009 in Berlin 

 

„Das internationale Vertragsrecht nach der neuen EG-Verordnung“, Institut für Notarrecht der Humboldt- Universität zu Berlin, Unter den Linden 6, 10117 Berlin. Nähere Informationen sowie das Anmeldeformular erhalten Sie hier.

22. und 23.01.2009 in Brüssel

 

„Vorsorgende Rechtspflege aus ökonomischer Sicht“, 6. Tagung Berufspolitik des Deutschen Notarvereins in Brüssel. Weitere Informationen stehen Ihnen hier zum Download bereit.

06. und 07.03.2009 in Berlin

 

DAV-Forum Anwaltsnotariat 2009: „Das Berufsbild des (Anwalts-)Notars in Gegenwart und Zukunft“, Hotel Palace Berlin. Weitere Informationen zum Programm und zu den Referenten sowie den Anmeldeformalitäten stehen Ihnen hier zum Download bereit.

21.05.2009 in Braunschweig

 

“Demokratiedefizite im Notarrecht?“, Veranstaltung der Gremien Anwaltsnotariat im Rahmen des DAT 2009 in Braunschweig, 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr, Stadthalle Braunschweig, Konferenzraum 2. Es referieren:
Rechtsanwalt und Notar a.D. Horst Eylmann, Stade, Rechtsanwältin und Notarin Mechtild Düsing, Münster, sowie Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis, Humboldt-Universität zu Berlin

Werden Sie Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein.
Sie erhalten hier die Beitrittserklärung.



IMPRESSUM:

Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein e.V., Littenstraße 11, 10179 Berlin, Tel.: 030 72 61 52-0, Fax: 030 72 61 52 – 190

v.i.S.d.P.: Rechtsanwalt Franz Peter Altemeier, Berlin

Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

© 2009 ArGe Anwaltsnotariat im DAV

Für technische Fragen und Anregungen zu diesem Newsletter sowie zur Internetseite www.anwalts-notariat.de bitte E-Mail an Herrn Rechtsanwalt Franz Peter Altemeier, altemeier@anwaltverein.de. Wenn Sie diesen Newsletter künftig nicht mehr beziehen möchten, können Sie sich hier wieder abmelden.