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VORSCHLAG ZUR ELEKTRONISCHEN SIGNATUR – KOMMISSION (11.08.2012)Ein weiterer Schritt bei der Verwirklichung eines grenzüberschreitenden digitalen Binnenmarkts ist getan. Ein von der EU-Kommission am 04. Juni 2012 vorgeschlagener Verordnungsentwurf KOM(2012) 238/2 soll künftig europaweit grenzüberschreitende und sichere elektronische Transaktionen garantieren. Bürger wie auch Unternehmen sollen in Zukunft mit ihrem eigenen nationalen elektronischen Identifizierungssystem (eID) auch öffentliche Dienste anderer Mitgliedstaaten nutzen können, sofern dort eine elektronische Identifizierung verwendet wird. Außerdem schafft die Verordnung einen Binnenmarkt für die grenzüberschreitende Verwendung von elektronischen Signaturen (e-Signaturen). Mit der Verordnung sollen auch gemeinsame Vorschriften und Verfahren für sogenannte Vertrauensdienste, wie elektronische Zeitstempel, elektronische Siegel, elektronische Zustellungen und Website-Authentifizierung, eingeführt werden. Die Verordnung bringt nicht zuletzt Vorteile für Unternehmen, die sich europaweit online an Ausschreibungen beteiligen möchten. Sie können künftig ihre Angebote elektronisch unterzeichnen sowie mit Zeitstempel und Siegel versehen. Zu begrüßen ist, dass der Entwurf weder die Mitgliedstaaten, noch deren Bürger zur Einführung oder Nutzung von elektronischen Personalausweisen oder anderen eID-Lösungen verpflichtet. Der Verordnungsvorschlag ist der letzte der 12 Schlüsselaktionen, die in der Binnenmarktakte KOM(2011) 206 vorgesehen waren. Er ist auch Teil der Digitalen Agenda für Europa. In einem nächsten Schritt wird der Vorschlag nun dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.
Der IT-Rechtsausschuss des DAV hat zu der Verordnung bereits Stellung genommen. |
Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im DAV (09.07.2012)Der Notar/die Notarin darf in einem Mitgliedstaat der EU keine Urkunden nach dem deutschen materiellen und formellen Recht errichten. Dem steht der Jurisdiktionsvorbehalt entgegen, der sagt, dass die Amtsausübung an der Grenze endet.
Das hat das Kammergericht (KG) im Urteil vom 1. Juni 2012 - Not 27/11 – entschieden. (Die Presseerklärung als pdf-download).
Das Gericht wies die entsprechende Klage eines Notars zurück. Europarechtliche Regeln, wie die Gewährung der Dienstleistungsfreiheit (siehe das kürzliche Urteil des EuGH vom 24. Mai 2011) spielten keine Rolle. Es sei auch nicht angezeigt, den EuGH im Wege der Vorabentscheidung einzuschalten. Das KG hat die Berufung gegen sein Urteil zum BGH zugelassen. Davon hat der Notar inzwischen Gebrauch gemacht. |
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